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§ 4 Lieferung
1 | Die Lieferung der Ware erfolgt ab Verkäufer an den Unternehmer (§ 14 BGB). Die Versandkosten dafür trägt der Käufer.
2 | Die Verpackung wird anteilig berechnet.
3 | Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Transportrisiko trägt der Käufer.
4 | Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung aufzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1 | Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zzgl. Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
2 | Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
3 | Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Nachlieferungsfrist
1 | Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
2 | Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben dem Verkäufer zugeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
3 | Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge
1 | Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2 | Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
3 | Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
4 | Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 20 Tagen nach Rückempfang der Ware.
5 | Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6 | Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlung
1 | Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können Ausnahmen von dieser Regelung getroffen werden.
2 | Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar ab einem Warennettowert von EUR 100,00: a) innerhalb von 10 Tagen ab Tag der Ausstellung der Rechnung mit 2 % Skonto. b) Ab dem 11. bis zum 30. Tag vom Tag der Ausstellung der Rechnung an netto.
3 | Scheck oder Überweisungen werden vom Verkäufer nur erfüllungshalber angenommen.
4 | Die Zahlungen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zunächst auf Kosten dann auf Zinsen und dann erst auf die Forderung verrechnet. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 9 Zahlungsverzug
1 | Bei Zahlung nach Mahnung werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet.
2 | Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich angefallenen Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
3 | Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
4 | Für jede Mahnung in Folge des Zahlungsverzuges wird eine Pauschale von EUR 15,00 bis zu drei Mahnungen vereinbart.

§ 10 Zahlungsweise
1 | Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.
2 | Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig: dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1 | Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung der Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
2 | Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung: a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers. b) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung der Insolvenz beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag. c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus seinem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt. f) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt. g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. h) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10 Prozent übersteigt. i) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
3 | Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

§ 12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht entschieden.

§ 13 Umgehungsverbot
Umgehungen der o.g. allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere durch Kommissionsgeschäfte, sind unzulässig.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der o.g. Klauseln gegen gesetzliche Regelungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig werden, berührt diese nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Eine entsprechend ungültige Klausel ist entsprechend dem Willen der Parteien auszulegen.

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